Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfungsaufgaben selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, sondern mit Kennziffern zu versehen.
Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die…
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die…
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt.
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.