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Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit 10 v.H.,
2 die Punktzahl der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 v.H.,
Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,
die Punktzahl des Befähigungsberichts gemäß § 10 mit 20 Prozent,
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der…
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
Befähigungsberichte (§ 10),
Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.