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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Antragstellenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12…
Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit…
Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2…
Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der…
Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß § 10, 11 und 13 jeweils im…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.