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Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.
Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:
die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,
die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 4) mit 20 v. H.,
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 17 Abs. 5), und zwar
der praktischen Prüfung mit 40 v. H.,
der mündlichen Prüfung mit 20 v. H.
Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der…
Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird…
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.