ArbGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte§ 93 ArbGGRechtsbeschwerdegründeArbeitsgerichtsgesetz · Dritter Teil, Zweiter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt § 92b§ 94 (1)Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.(2)§ 65 findet entsprechende Anwendung.