Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Die Beiträge sind als Monatsbeiträge festzusetzen. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte.
§ 4 ArbKBeitrV SL
§ 4 ArbKBeitrV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen