Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
(1)
Die Vertreterversammlung beschließt die Höhe der Beiträge; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)
Die Arbeitskammer hat die Höhe der Beiträge im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
§ 3 ArbKBeitrV SL
§ 3 ArbKBeitrV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen