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Der Arbeitgeber hat die Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung von dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und mit den Steuerabzugsbeträgen zu dem nach § 41a Abs. 1 EStG maßgebenden Termin an das zuständige Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig ist dem Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss: Die Anmeldung ist mit der Lohnsteueranmeldung zu verbinden.
Bezeichnung der Arbeitsstätte,
Gesamtbetrag der für den Anmeldungszeitraum einbehaltenen Beträge.
Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 EStG) und dem Lohn- und Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken.
Hat der Arbeitgeber keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG im Saarland, beschäftigt er aber Arbeitnehmer in Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung, so hat er für die in diesen Arbeitsstätten beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge einzubehalten und sie an das für die im Saarland gelegene Arbeitsstätte örtlich zuständige Finanzamt innerhalb der in § 41a Abs. 1 EStG festgelegten Termine zu melden und abzuführen. Unterhält der Arbeitgeber im Saarland mehrere Arbeitsstätten, für die verschiedene Finanzämter örtlich zuständig sind, so sind die Beiträge an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk die größte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Gleichzeitig ist dem Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:
Bezeichnung der Arbeitsstätte,
b)Gesamtzahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer,
Gesamtsumme der einbehaltenen Beiträge.