Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Für die Erhebung, Abführung, Festsetzung und Vollstreckung der Beiträge finden die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn maßgeblichen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.
§ 9 ArbKBeitrV SL
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