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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Rechtsanwendungen;
Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung:
Anliegensteuerung,
Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs,
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;
Der Ausbildungsbetrieb:
Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur,
Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement,
Markt- und Wettbewerbssituation,
Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212)
Planen und Organisieren der Arbeit,
Arbeitsgestaltung:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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