ArbMDFAngAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ArbMDFAngAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3