§ 40 ArbnErfGArbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen…
§ 41 ArbnErfGBeamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend…
§ 42 Nr. 5 ArbnErfGBesondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.