ArbnErfG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ArbnErfGErfindungenGesetz über Arbeitnehmererfindungen · Erster Abschnitt § 1§ 3 Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.