§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
§ 2 Abs. 3 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 1 Abs. 1 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
§ 14 BNVVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.