§ 10 Abs. 2 AGVwGOGesetz Nr. 719 - Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 5. Juli 1960
1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes[1] über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden,…
§ 5 Abs. 1 BSHG§ 94SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XII) Vom 21. Februar 2017*
Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Abs. 1 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Abs. 1 SGB9§133SchiedsV SLVerordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB IX) Vom 12. Dezember 2017
Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
§ 5 Abs. 1 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.