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Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung sind durch das verhinderte Mitglied die Stellvertretung sicherzustellen, die Geschäftsstelle der Schiedsstelle über die Stellvertretung zu unterrichten sowie Sitzungsunterlagen rechtzeitig an die Stellvertretung weiterzuleiten.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzuleiten. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertretungen entsprechend.