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Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden gemäß § 3a oder 3b der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO)
durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten