Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
beim Wechsel des Dienstherrn,
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.
Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei
Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 62 des Saarländischen Beamtengesetzes,
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des Disziplinarrechts [2].