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Diese Verordnung regelt die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden der hauptamtlich als Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes.
Die Arbeitszeit von Lehrern und Lehrerinnen, die Aufgaben nach § 7 wahrnehmen, ohne dass sie hierfür Anrechnungsstunden erhalten, bestimmt sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten.
Die Arbeitszeit einer Lehrkraft, deren Eintritt in den Ruhestand gemäß § 43 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, kann abweichend von den §§ 2 bis 8 auf Unterricht und sonstige schulische Arbeiten verteilt werden. Dabei beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden, die im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen sind, mindestens 13. Die §§ 9 und 10 finden keine Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt 11 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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