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Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich beim Landesarchiv zu beantragen. Im Antrag ist folgendes anzugeben:
Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin,
Name, Vorname und Anschrift des Auftraggebers oder der Auftraggeberin, wenn die Benutzung im Auftrag eines oder einer Dritten erfolgt,
der Benutzungszweck, der Gegenstand der Nachforschungen und die beabsichtigte Auswertung; bei Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken ist die Art der geplanten Arbeit, bei Studien- und Prüfungsarbeiten die Hochschule anzugeben,
die Art der vorgesehenen Veröffentlichung.
Weitere persönliche Angeben (Geburtsjahr, Beruf) können vom Benutzer oder der Benutzerin auf freiwilliger Basis erhoben werden. Bei persönlicher Einsichtnahme ist für die schriftliche Antragstellung ein Vordruck zu verwenden.
Bei Nutzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) bis e), insbesondere bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen, kann auf einen schriftlichen Antrag gemäß Absatz 1 verzichtet werden.
Der Antrag gilt nur für das laufende Kalenderjahr, das angegebene Nutzungsvorhaben und den angegebenen Nutzungszweck. Wechselt der Nutzer oder die Nutzerin Nutzungsvorhaben oder Nutzungszweck, ist ein erneuter Antrag zu stellen.
Der Benutzer oder die Benutzerin hat sich auf Verlangen auszuweisen.
Sollen andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu den Arbeiten herangezogen werden, so ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen.
Mit dem Antrag verpflichtet sich der Benutzer oder die Benutzerin, die Vorschriften dieser Verordnung sowie ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs (§ 12) einzuhalten.
Die Angaben im Antrag und Daten über den Ablauf der Benutzung, besonders über das benutzte Archivgut, können für die Zwecke des Landesarchivs weiterverarbeitet werden.