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Über den Benutzungsantrag entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Landesarchivs.
Die Benutzungsgenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Die Benutzungsgenehmigung kann gemäß § 11 SArchG eingeschränkt oder versagt werden, wenn
bei früherer Benutzung von Archivgut wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs (§ 12) verstoßen oder festgelegte Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten worden sind,
der Erhaltungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,
Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,
der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder andere Veröffentlichungen oder in Reproduktionen, erreicht werden kann,
die Benutzung einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn
wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs (§ 12) verstoßen wird oder festgelegte Nutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten werden,
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten,
personenbezogene Schutzrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet werden.
Bei Einschränkung, Versagung oder Widerruf der Benutzungsgenehmigung sind die Gründe - auf Wunsch schriftlich - mitzuteilen.