Gesetze
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Für das Verhalten während der Arbeit in den Lesesälen, die Behandlung der Archivalien, Vervielfältigungen und Findmittel sowie die Bestellung und Rückgabe von Archivalien gelten die Vorschriften der Lesesaalordnung des Landesarchivs.
Die Hand- und die Dienstbibliothek des Landesarchivs können nur innerhalb des Lesesaals genutzt werden, wobei Einzelheiten der Nutzung der Dienstbibliothek vom Landesarchiv geregelt werden.
Für die Nutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Instituten übersandt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht. Kosten und anfallende Gebühren tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
Die Verwendung nutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das Landesarchiv und darf nicht zur Störung anderer Personen führen.
Die Archivbenutzung findet grundsätzlich nur in dem hierfür bestimmten Arbeitsraum (Lesesaal) unter fachlicher Aufsicht statt. Für das Verhalten im Lesesaal…
Das Landesarchiv kann zu dieser Verordnung ergänzende Bestimmungen treffen. Insbesondere regelt es die Öffnungszeiten sowie den Schutz des Archiv- und…
Die Genehmigung der Nutzung erfolgt auf Antrag, der schriftlich oder elektronisch beim Landesarchiv zu stellen ist. Hierbei ist separat für jedes…
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:
Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung…
Für die Benutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Institutionen übersandt werden, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.