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Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:
schriftliche oder elektronische Anfragen,
Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und
Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.
Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6 und 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Nach Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603)…
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer…
durch Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen.
Die Nutzung des Archivgutes erfolgt durch persönliche Einsichtnahme, durch schriftliche Auskunft oder auf elektronischem Weg.
Archivalien, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.