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Die Archivbenutzung findet grundsätzlich nur in dem hierfür bestimmten Arbeitsraum (Lesesaal) unter fachlicher Aufsicht statt. Für das Verhalten im Lesesaal gelten die Vorschriften der Lesesaalordnung des Landesarchivs (§ 12).
Der Benutzer oder die Benutzerin ist verpflichtet, das Archivgut im Lesesaal zu belassen, die innere Ordnung des Archivguts zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden. Das Gleiche gilt entsprechend für Findmittel aller Art und Bibliotheksgut.
Die Durchführung der Benutzung bleibt dem Benutzer oder der Benutzerin überlassen. Die Beratung durch das Personal des Archivs beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachweis der einschlägigen, im Landesarchiv vorhandenen Archivalien. Der Benutzer oder die Benutzerin hat keinen Anspruch auf umfassende Hilfe beim Lesen oder Übersetzen der Archivalien.
Der Benutzer oder die Benutzerin haftet für den Verlust oder jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Archiv- und Bibliotheksgut.
Die Archivbibliothek steht Benutzern oder Benutzerinnen zur Verfügung, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist eine Präsenzbibliothek.
Die Benutzung privater technischer Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Archivaliennutzung ist grundsätzlich gestattet, soweit die Archivalien nicht gefährdet und die Ordnung im Lesesaal nicht gestört wird. Das Landesarchiv kann dazu auch eigene Räume oder Kabinen zur Verfügung stellen.
Wird Archivgut oder sein Inhalt veröffentlicht, ist eine angemessene Zitation unter Angabe der zum Zeitpunkt der Nutzung aktuellen Bestandsbezeichnung, der Signatur und bei paginierten oder foliierten Unterlagen auch der Seitenzahl sicherzustellen.