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Die Archivierung der Akten der gemeinsamen Behörden und Gerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes erfolgt nach dem Grundsatz der lokalen Provenienz.
Die Genehmigung zur Kassation von Akten gemeinsamer Behörden und Gerichte, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben, erteilt die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der abgebenden Behörde und dem Landesarchiv Saarbrücken.
Die Genehmigung zur Kassation von Akten gemeinsamer Behörden und Gerichte, die im Saarland ihren Sitz haben, erteilt das Landesarchiv Saarbrücken im Benehmen mit dem Leiter oder der Leiterin der abgebenden Behörde und der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz.