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Dem Landesarchiv obliegt die Archivierung des Archivguts der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einschließlich ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger.
Das Landesarchiv übernimmt gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes vom 6. Januar 1988 [1] die archivwürdigen Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, die ihren Sitz im Saarland haben.
Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen Archivgut weiterer öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder, von Kommunen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts archivieren.
Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei können hinsichtlich der Benutzung des Archivguts von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden.
Das Landesarchiv wirkt an der Auswertung der von ihm aufbewahrten Quellen sowie an der Erforschung und öffentlichen Vermittlung der Geschichte des Saarlandes und der Nachbarregionen mit. Es fördert das Verständnis für die Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere diesem Zweck dienende Veranstaltungen und Präsentationen.
Das Landesarchiv berät die Träger anderer Archive im Land auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, und wirkt bei der Ausbildung öffentlicher Archivare mit.