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Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern eigene fachlich geleitete Archive oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen öffentlichen Archiven gemeinsame Archive unterhalten, die der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsarchivs unterstehen. Sofern sie keine eigenen oder gemeinsamen Archive unterhalten, haben sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv nach Maßgabe des § 5 zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
§ 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Staatsministeriums des…
Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden…
§ 7 Absatz 4, § 10 und § 11 gelten entsprechend.
Das Sächsische Staatsarchiv kann auch von anderen als den in § 5 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen Archivgut aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften,…
Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1998…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.