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Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter…
Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen…
Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt gefaßt: „§ 16 Richtlinien Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen…
Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.