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Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.
Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden…
Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der…
Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.