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Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. § 4 gilt für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen…
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf einer…
Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen…
Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den…
Im programmlichen Bereich bestimmen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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