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Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 32g zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 32e die Löschung der Daten verlangen.
Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 53 Absatz 2 Justizvollzugsdatenschutzgesetz mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 6 und 8 Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt entsprechend.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im…
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im…
Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 59 die Löschung der Daten verlangen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.…
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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