Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 3. November 2003
Das Programm wird vom BMBF durchgeführt. Das Bundesministerium legt die Einzelheiten des Förderverfahrens in Absprache mit den Ländern fest.
§ 5 Art91bV SL
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