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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem von den Gesellschaftern erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt, als dies rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelungslücke in diesem Gesellschaftsvertrag ergeben sollte. Hiermit bescheinige ich, der unterzeichnende Notar Jürgen Breithaupt mit dem Amtssitz in Bremen, dass Vorstehendes der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages der AMI Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbH mit dem Sitz in Bremen ist und dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmen. Bremen, den 02. Juli 2002 Der Notar L. S. gez. Breithaupt - Breithaupt -