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Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.