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Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Von jedem Gesellschafter wird ein Mitglied entsandt. Jeder Gesellschafter kann darüber hinaus eine weitere natürliche Person bestimmen, die berechtigt ist, als Gast an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen.
Jeder Gesellschafter kann das von ihm in den Aufsichtsrat entsandte Mitglied jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzen.
Der Vorsitz im Aufsichtsrat wechselt nach jeweils zwei Jahren in Reihenfolge der beteiligten Gesellschafter Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen und Saarland. Stellvertreter ist das von demjenigen Gesellschafter entsandte Mitglied des Aufsichtsrates, der in der Reihenfolge demjenigen Gesellschafter folgt, dessen entsandtes Mitglied jeweils den Vorsitz führt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus seinem Amt aus, übernimmt das neu zu bestellende Mitglied das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters für den Rest der Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
Der Aufsichtsrat beschließt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates. Schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder sowie die Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates sind zulässig.
Schriftliche, fernschriftliche (per Telefax oder e-mail mit digitaler Signatur) oder fernmündliche Beschlussfassung ist zu1ässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht.
Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweils amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Aufsichtsrat soll in der Regel viermal in jedem Geschäftsjahr, er muss mindestens aber einmal pro Kalenderhalbjahr, zusammentreten. Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Tagungsunterlagen einberufen. Der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder von der Geschäftsführung unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Reisekostenbestimmungen der Freien Hansestadt Bremen keine Vergütung.
§ 52 des GmbH-Gesetzes findet auf den Aufsichtsrat Anwendung, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Die Gesellschafter und die gemäß Absatz 1 Satz 3 bestimmten Personen werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. Sie haben in den Sitzungen des Aufsichtsrates Rederecht, aber kein Stimmrecht. Für sie ebenso wie für andere als Gäste an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmenden Personen gelten die gleichen Verschwiegenheitspflichten, wie für die Mitglieder des Aufsichtsrates.