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Der Aufsichtsrathat die Geschäftsführer zu beraten und ihre Geschäftsführung zu überwachen. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Der Aufsichtsrat legt die Zielsetzungen sowie die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft fest. Im Übrigen regelt sich seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung.
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegen
das Arbeitsprogramm,
der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Nachträge, der von den Geschäftsführern vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres für das Folgejahr aufzustellen ist und Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht umfasst,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten außerhalb des Wirtschaftsplanes, sofern im Einzelfall der Betrag von Euro 25.000.- innerhalb des laufenden Geschäftsjahres insgesamt der Betrag Euro 50.000.- überschritten wird, sowie Zeichnung von Anleihen, Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Übernahme von Bürgschaften, Bestellung anderer Sicherheiten sowie Gewährung von Krediten,
Gewährung von Darlehen, Einräumung von Sicherheiten für Dritte sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abgabe von Schuldversprechen sowie Übernahme von Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs,
Abschluss von Kooperations-, Lizenz-, Konzessions- oder ähnlichen Verträgen,
Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht, Einzelvertretungsberechtigung soll nicht erteilt werden,
Einstellung, Entlassung und Höherstufung von Angestellten, die Vergütungen entsprechend der Gruppe BAT Ib oder höher erhalten,
Regelungen der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Belegschaft, soweit diese nicht tariflich bedingt sind,
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 25.000.- ausgenommen Forderungseinzugssachen und Arbeitsrechtsstreitigkeiten,
k)Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Verzichts oder die Übernahme der Vergleichsverpflichtung Euro 25.000.- übersteigen, ausgenommen Abschluss von Vergleichen in arbeitsgerichtlichen Verfahren,
sonstige Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,
alle Vorlagen an die Gesellschafterversammlung,
Geschäfte nach § 89 des Aktiengesetzes,
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, die eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigen.
Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
Der Aufsichtsrat bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer gegebenenfalls, ob und welche weiteren Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.