§ 21a ASOG Bln
1Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
verstorben ist oder
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,
1An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. 2Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. 3§ 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.