§ 37a ASOG Bln
Umsetzung von Fahrzeugen
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1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). 2§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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