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Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an übermitteln.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Stellen der Europäischen Union, die mit Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes befasst sind, sowie
Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen gefährdet würde,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck einer gesetzlichen Regelung verstoßen würde,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere weil durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat Menschenrechte oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt zu werden drohen, oder
wenn überwiegend schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.
Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten…
Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von…
Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten…
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 an Polizeibehörden und sonstige…
Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.