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Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,
gilt § 84 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst…
Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von…
Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,
Die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Absatz 4 genannten…
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.