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Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31 Nummer 14 des Berliner Datenschutzgesetzes dürfen sowohl zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes als auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden, wenn dies Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes ist ferner zulässig, wenn die betroffene Person gemäß § 36 Absatz 5 des Berliner Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 17, § 33 Absatz 1 und § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
dort unmittelbar zugelassen ist oder
zur Erfüllung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift unbedingt erforderlich ist.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sollen diese besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, soweit dies zum Schutz der betroffenen Personen erforderlich und technisch mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist. Die an der Verarbeitung Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Kategorien zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind weitere Garantien im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 33 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen, die je nach Art der Verarbeitung geeignet sind, die betroffenen Personen zu schützen.
Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere…
Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen…
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Absatz 15 ist nur zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt…
Soweit dies für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß…
Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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