Erwägungsgrund 70 32024L1640
Der Zugang sollte als direkt und unmittelbar betrachtet werden, wenn die Informationen in einer Datenbank, einem Register oder einem elektronischen Datenabrufsystem enthalten sind, die oder das es der zentralen Meldestelle ermöglicht, sie über einen automatisierten Mechanismus direkt und ohne Beteiligung einer zwischengeschalteten Stelle einzuholen. Befinden sich die Informationen im Besitz einer anderen Stelle oder Behörde, so setzt ein direkter Zugang voraus, dass diese Behörden oder Stellen sie zügig an die zentrale Meldestelle übermitteln, ohne in den Inhalt der angeforderten Daten oder der bereitzustellenden Informationen einzugreifen. Die Informationen sollten nicht gefiltert werden. In einigen Situationen könnte es jedoch sein, dass die mit den Informationen verbundenen Vertraulichkeitsanforderungen eine ungefilterte Bereitstellung der Informationen nicht gestatten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Steuerinformationen zentralen Meldestellen nur mit Zustimmung einer Steuerbehörde in einem Drittland bereitgestellt werden können, wenn ein direkter Zugang zu Strafverfolgungsinformationen laufende Ermittlungen gefährden könnte, sowie in Bezug auf Fluggastdatensätze, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates erhoben werden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen unternehmen, um einen wirksamen Zugang zentraler Meldestellen zu den Informationen sicherzustellen, unter anderem indem sie gestatten, dass zentrale Meldestellen zu ähnlichen Bedingungen Zugang haben, wie sie anderen Behörden auf nationaler Ebene angeboten werden, um ihre Analysetätigkeiten zu erleichtern.