§ 27 Abs. 1 OBG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
Die Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
§ 6 Abs. 5 NRW-28295Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Waffengesetzes ist darzulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das…
§ 42 Abs. 5 WaffGWaffengesetz
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken wenn Tatsachen…
§ 59 Abs. 1 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) Polizeiverordnungen erlassen.
§ 17 Abs. 1 ASOG BlnAllgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder…