Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 · Abschnitt 8
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 70 ASOG BlnKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen