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Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.
Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf…
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und…
Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (Dual-Use-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild…
Entfernung 100m, Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig, mit einem für den Abschuss von Rehwild zugelassenen Kaliber,
auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100)…
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] die sachlichen Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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