§ 62a DV-SJG
Verwendung von künstlichen Lichtquellen
(1)
Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
(2)
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
(3)
Aus Gründen der Wildhege und des Artenschutzes findet Absatz 2 auch auf Haarraubwild Anwendung.
(4)
Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.