§ 19 DV-SJG
Jeder Teilnehmer hat unter Beweis zu stellen, dass er die im Jagdbetrieb vorkommenden Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) handhaben kann und dabei die einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet.
Nachstehende Anforderungen im Kugel- und Schrotschuss sind zu erfüllen:
Kugelschuss
drei Schüsse auf Scheibe mit stehendem Rehbock,
Schrotschuss
Entfernung 100m, Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig, mit einem für den Abschuss von Rehwild zugelassenen Kaliber,
Als Mindestleistung werden gefordert:
beim Kugelschuss nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b insgesamt vier Treffer. Als Treffer gilt beim Schießen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der 3. bis 10. Ring, nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b der 6. bis 10. Ring. Angeschossene Ringe zählen nach oben;
beim Schrotschuss auf Kipp- oder Rollhasen drei Treffer; abgerufene, aber nicht beschossene Kipp- oder Rollhasen, gelten als gefehlt; die Prüfung kann von den anwesenden Prüfungsmitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen erbracht sind.
Erfüllt der Teilnehmer die Mindestleistungen nach Absatz 3 nicht, so ist ihm am gleichen Tag Gelegenheit zu geben, die betreffende Schießdisziplin einmal zu wiederholen.
Die Prüfung im jagdlichen Schießen ist nicht bestanden, wenn der Teilnehmer Der Prüfungsteilnehmer ist durch mündliche Erklärung des Prüfungsleiters darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsteil I (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) nicht bestanden ist oder im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 25 Abs. 3 die Gesamtprüfung nicht bestanden ist. Die Erklärung des Prüfungsleiters, die den Grund für das Nichtbestehen des Prüfungsteiles I enthalten muss, ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
die geforderten Mindestleistungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht,
gegen die Sicherheitsbestimmungen verstößt oder
schwerwiegende Mängel bei der Handhabung der Waffe zeigt.
Die Prüfung im jagdlichen Schießen kann durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes in Schießkinoanlagen mit vorgeschriebener Munition und vergleichbarer Schwierigkeit zugelassen werden. Hierbei sind die Mindestschießleistungen und weitere Voraussetzungen (z.B. Schussdistanz, Projektionsfläche) festzulegen.
Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizufügen ist.