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In einem gefährdeten Gebiet und in einem Kerngebiet nach § 14d Absatz 2 und Absatz 2a der Schweinepest-Verordnung, auch in Verbindung mit § 14l der Schweinepest-Verordnung, dürfen gemäß § 24 Absatz 1 Buchstabe b des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen Bachen erlegt werden, deren Frischlinge Streifen tragen.
Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone Folgendes: Die zuständige Behörde kann anordnen,…
Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes: Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an…
anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.
Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange…
Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen…
Wird nach § 14d Absatz 2 oder 2a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), auch in Verbindung mit §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.