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Die Jagdbehörde kann im Einzelfall
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege vorübergehend aufheben,
für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichwichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen und zu Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen,
zu Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 aus den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Gründen zulassen.
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und deren Größe jeweils 5 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde anordnen, dass eingewechseltes Schalenwild unabhängig von der Schonzeit zu erlegen ist, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der gezäunten Fläche gebracht werden kann.
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;
Die untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und…
Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und der obersten Tierschutzbehörde insbesondere zu wissenschaftlichen und Lehr- oder…
Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu…
Der Jagdausübungsberechtigte hat Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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