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Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.
Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.
den Umfang des Einsatzes von Beobachtern zur Erfassung der Beifänge von Seevögeln,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge anzulegen.
Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3…
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten…
Der Fang von wildlebenden Tieren erfolgt ausschließlich durch eine sachkundige Person unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren…
Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1. Tiere aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.